Notwendige technische Anforderungen an e-Voting-Systeme für staatliche Volksvertreter-Wahlen
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Dieser Beitrag möchte eine Diskussion über die Konkretisierung von technischen Anforderungen an e-Voting-Systemen für staatliche Volksvertreter-Wahlen anstoßen. Das jetzige Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland funktioniert hervorragend: Es basiert vor allem auf einer Dezentralisierung und einer vollständigen Transparenz für den Bürger. Die Glaubwürdigkeit der korrekten Durchführung der Wahl, der obligatorischen Einhaltung des Wahl-Geheimnisses, sowie der korrekten Ermittlung des Wahlergebnisses sind entscheidend für die Legitimation der bei dem Vorgang gewählten Staatsorgane verantwortlich. Es ist somit nicht ausreichend, für einen korrekten Wahl-Ablauf und einer korrekten Ergebnis-Ermittlung zu sorgen. Jeder wahlberechtigte Bürger will von der Korrektheit überzeugt werden, soll das Ergebnis nicht nur vom Bundesoder jeweiligem Landeswahlleiter, sondern auch allgemein akzeptiert werden. Spätestens seit dem Jahr 2001 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, stufenweise Internetbasierte Volksvertreter-Wahlen einzuführen. Dazu wurde bereits im Oktober 2000 eine Arbeitsgruppe Online-Wahlen im Bundesinnenministerium eingerichtet [Kör01]. Eine hohe Priorität muss bei der Systemeinführung die Abwehr von langfristigen Gefahren für das Wahlsystem haben, die besonders durch einen drohenden Vertrauensverlust der Bürger in das System gegeben sind. Verlockend könnte es z.B. sein, ein System wie das von der Bundesregierung geförderte i-vote der Forschungsgruppe Internetwahlen [Int03] zu verwenden, zu dem bisher weder formale Anforderungsdefinitionen, noch Architekturdetails veröffentlicht wurden, was einer Vertrauensbildung der Bürger in das System zuwiderläuft. Im Folgenden werden notwendige Anforderungen genannt, die an ein e-Voting-System für staatliche Volksvertreter-Wahlen zu stellen sind, wenn sich die Qualität gegenüber dem jetzigen System nicht verschlechtern soll. ANF 1 Das Wahl-Geheimnis muss gewahrt werden. Niemand außer dem Wähler selber darf in Erfahrung bringen dürfen, was dieser gewählt hat. ANF 2 Auch Administratoren des e-Voting-Systems dürfen nicht die technischen Möglichkeiten haben, das Wahl-Geheimnis zu brechen. ANF 3 Der Wähler darf nach dem Wahl-Vorgang nicht nachweisen können, was er gewählt
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